Steuernews Kompakt

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: weiter Rechtsunsicherheit

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: weiter Rechtsunsicherheit

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Aktenzeichen GrS 1/15) verworfen. Der Sanierungserlass hatte unter bestimmten Bedingungen den Erlass der Steuern auf Sanierungsgewinne vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter daraufhin mit Erlass vom 27.4.2017 angewiesen, den sog. Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 – also bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, uneingeschränkt anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteilen vom 23.8.2017 (Aktenzeichen I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des Bundesfinanzministeriums in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nur der Gesetzgeber treffen können. In beiden, den Urteilen zu Grunde liegenden Verfahren hatten die Stpfl. mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuern vorlagen.

Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018

Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018

Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 sind die Schwellenwerte für die Abgrenzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben worden, so dass ab 2018 folgende Regeln gelten:

jeweils Netto-Wertgrenze
(Brutto-Wertgrenze bei 19 % Umsatzsteuer)
bis
31.12.2017
ab
1.1.2018
Grundsatz: Aktivierung von Zugängen des Anlagevermögens und Verteilung der Anschaffungskosten über die planmäßigen Abschreibungen
Alternativen:
–        Unmittelbare Aufwandsverbuchung ohne Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) bis 150 € (178,50 €) bis 250 € (297,50 €)
–        Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht – Tag der Anschaffung/Herstellung und Anschaffungs-/Herstellungskosten müssen sich aus der Buchhaltung oder einem gesonderten Verzeichnis ergeben – Praxis: Verbuchung auf einem gesonderten Buchhaltungskonto (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) bis 410 € (487,90 €) bis 800 € (952,00 €)
–        Poolabschreibung – Bildung eines Sammelpostens für alle Zugänge des Jahres und pauschale Auflösung des Sammelpostens über das Jahr der Bildung und die vier folgenden Jahre (Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens ist wirtschaftsjahrbezogen für alle entsprechenden Zugänge einheitlich auszuüben) über 150 €
bis 1 000 € (178,50 € bis 1 190,00 €)
über 250 €
bis 1 000 € (297,50 € bis 1 190,00 €)

Hinweis:

Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge setzt die Fortführung des Unternehmens voraus

Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge setzt die Fortführung des Unternehmens voraus

Die Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste ist sowohl an die Unternehmer- als auch an die Unternehmensidentität geknüpft. Das Finanzgericht Nürnberg hat insoweit mit Urteil vom 25.10.2016 (Aktenzeichen 1 K 1229/14) entschieden, dass auch bei einer grundstücksvermietenden gewerblich geprägten Personengesellschaft (in der Regel also eine GmbH & Co. KG) die für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag erforderliche Unternehmensidentität nur gegeben ist, soweit der Vermietungsbetrieb, der den Verlust hervorgebracht hat, fortbesteht.

Die Veräußerung der Immobilie und damit die Aufgabe der Vermietungstätigkeit führten im Streitfall zum Wegfall der Unternehmensidentität. Insbesondere entfiel mit der Veräußerung die funktional wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs und es kam zu einer wesentlichen Veränderung der Zusammensetzung des Aktivvermögens, sodass nach dem Gesamtbild der wesentlichen Merkmale nicht von einer wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Fortsetzung des Gewerbebetriebs ausgegangen werden konnte.

Hinweis:

Die Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge ist also bei Aufgabe bzw. wesentlicher Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit in Gefahr, was unter Hinzuziehung steuerlichen Rats überprüft werden sollte.