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Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019, Beitragssätze Sozialversicherung


Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019, Beitragssätze Sozialversicherung

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2019 wie in der Übersicht aufgeführt dar.

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2019 wie in der Übersicht aufgeführt dar.

 

Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung

West

Ost

 

2018

 

2019

 

2018

 

2019

 

Beitragsbemessungsgrenze

 

 

 

 

– jährlich

78 000,00 €

80 400,00 €

69 600,00 €

73 800,00 €

 

– monatlich

 

6 500,00 €

 

6 700,00 €

 

5 800,00 €

 

6 150,00 €

 

Gesetzl. Krankenversicherung/Pflegeversicherung

 

2018

 

2019

 

2018

 

2019

 

Beitragsbemessungsgrenze

 

 

 

 

 

– jährlich

 

53 100,00 €

 

54 450,00 €

 

53 100,00 €

 

54 450,00 €

– monatlich

4 425,00 €

4 537,50 €

4 425,00 €

4 537,50 €

 

Versicherungspflichtgrenze

 

 

 

 

 

– jährlich

 

59 400,00 €

 

60 750,00 €

 

59 400,00 €

 

60 750,00 €

 

– monatlich

 

4 950,00 €

 

5 062,50 €

 

4 950,00 €

 

5 062,50 €

 

Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren

 

 

 

 

 

– jährlich

 

53 100,00 €

 

54 450,00 €

 

53 100,00 €

 

54 450,00 €

 

– monatlich

 

4 425,00 €

 

4 537,50 €

 

4 425,00 €

 

4 537,50 €

Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung entwickeln sich wie unten dargestellt.

 

 

2018

 

2019

 

 

Beitragssatz

 

davon ArbG

 

davon ArbN

 

Beitragssatz

 

davon ArbG

 

davon ArbN

 

Arbeitslosenversicherung

 

3,0 %

 

1,5 %

 

1,5 %

 

2,5 %

 

1,25 %

 

1,25 %

 

Krankenkasse

 

 

 

 

 

 

Grundbeitrag

14,6 %

7,3 %

7,3 %

14,6 %

7,3 %

7,3 %

Zusatzbeitrag

individuell je Krankenkasse (Durchschnitt: 1 %)

nein

komplett

individuell je Krankenkasse

hälftig

hälftig

 

Rentenversicherung

 

18,7 %

 

9,35 %

 

9,35 %

 

18,6 %

 

9,3 %

 

9,3 %

 

Pflegeversicherung

 

2,55 %

 

1,275 %

 

1,275 %

 

3,05 %

 

1,525 %

 

1,525 %

kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben

2,8 %

1,275 %

1,525 %

3,30 %

1,525 %

1,775 %

Freistaat Sachsen

2,55 % (ggf. zzgl. 0,25 %)

0,775 %

1,775 % (ggf. zzgl. 0,25 %)

3,05 % (ggf. zzgl. 0,25 %)

1,025 %

2,025 % (ggf. zzgl. 0,25 %)

 

Umlagesatz

Insolvenzgeld

 

0,06 %

 

0,06 %

 

 

0,06 %

 

0,06 %

 

Hervorzuheben ist, dass die von den Krankenkassen individuell festgelegten Zusatzbeiträge, die bislang ausschließlich der Arbeitnehmer trug, ab dem 1.1.2019 hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen werden, so dass sich für den Arbeitnehmer eine Entlastung (und den Arbeitgeber eine Belastung) ergibt.

Mit dem Ziel der Entlastung von Geringverdienern bei den Sozialabgaben wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, ab 1.7.2018 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt: Der „Übergangsbereich“ zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst künftig monatliche Entgelte bis einschließlich 1 300 €. Weiterhin wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Hinweis:

Diese Änderung führt dazu, dass Arbeitnehmer mit einem Verdienst ab 850 € ab dem 1.7.2019 bei den Sozialabgaben entlastet werden. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer zukünftig erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1 300 €.