Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Feiern zur Ehrung eines einzelnen Jubilars Stellung genommen (zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen siehe das Schreiben vom 14.10.2015).
Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung im lohnsteuerlichen Sinne vor. Die lohnsteuerliche Behandlung richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Damit kommt für lohnsteuerliche Zwecke insbesondere der 110 €-Freibetrag (brutto) nicht zur Anwendung.
Entsprechende Folgen sind bei der Umsatzsteuer zu ziehen:
- Sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen sind grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
- Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden. Denn in diesem Fall kann schon ein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug nicht geltend gemacht werden.
- Dies gilt jedoch nicht für die in diesem Zusammenhang zugewendeten Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 € (brutto) bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen.
Hinweis:
Erfolgen im Betrieb Veranstaltungen, so ist stets sorgfältig zu prüfen, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung im lohnsteuerlichen Sinne handelt, da davon nicht nur etwaige lohnsteuerliche, sondern auch umsatzsteuerliche Folgen abhängen.