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Rentenerhöhung zum 1.7.2017 kann zu Steuererklärungspflicht führen

Rentenerhöhung zum 1.7.2017 kann zu Steuererklärungspflicht führen

Auch Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von derzeit 8 820 € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 17 640 € im Jahr übersteigt. In diesen Betrag fließen neben anderen Einkünften, z.B. aus einem Vermietungsobjekt, auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diese sind allerdings – je nach Renteneintrittsalter – nur zu einem Teil steuerpflichtig. Die Rentenerhöhung zum 1.7.2017 kann nun dazu führen, dass die genannten Schwellenwerte überschritten werden und dann in 2018 erstmals für 2017 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Nach einer Prognose des Bundesfinanzministeriums werden auf Grund der Rentenerhöhung für das laufende Jahr rund 40 000 Rentenempfänger erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Jahr 2018 sollen weitere rund 80 000 Rentenempfänger dazukommen.

Hinweis:

Eine Steuerpflicht ist auch dann zu prüfen, wenn in den Jahren zuvor eine Nichtveranlagungsbescheinigung durch das jeweils zuständige Finanzamt erteilt worden ist.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. In diesem Rahmen können auch Abzugsbeträge, wie z.B. geleistete Spenden oder Ausgaben für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.