Abgeltung von Überstunden für Vorjahre kann begünstigt zu versteuern sein
Sog. außerordentliche Einkünfte unterliegen bei der Einkommensteuer einer begünstigten Besteuerung. Obgleich die Besteuerung im Jahr des Zuflusses erfolgt, werden diese rein rechnerisch über fünf Jahre verteilt, so dass sich Progressionsvorteile ergeben. Zu solchen begünstigt besteuerten Einkünften zählen auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Das Finanzgericht Münster hatte nun darüber zu entscheiden, ob die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarte Überstundenvergütung zu außerordentlichen Einkünften führte. Im Streitfall wurden mit Aufhebungsvertrag aus dem Jahr 2016 Überstunden der Jahre 2013 bis 2015 abgegolten.