Steuernews Kompakt

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2018 wie folgt dar:


Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 76 200,00 € 78 000,00 € 68 400,00 € 69 600,00 €
– monatlich 6 350,00 € 6 500,00 € 5 700,00 € 5 800,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 52 200,00€ 53 100,00€ 52 200,00€ 53 100,00€
– monatlich 4 350,00 € 4 425,00 € 4 350,00 € 4 425,00 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich 57 600,00 € 59 400,00 € 57 600,00 € 59 400,00 €
– monatlich 4 800,00 € 4 950,00 € 4 800,00 € 4 950,00 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich 50 850,00 € 53 100,00 € 50 850,00 € 53 100,00 €
– monatlich 4 237,50 € 4 425,00 € 4 237,50 € 4 425,00 €

Hinweis:

Anpassung von Freistellungsaufträgen

Anpassung von Freistellungsaufträgen

Erteilte Freistellungsaufträge können ggf. noch für 2017 geändert werden:

  • Sie können herabgesetzt werden, soweit diese in 2017 noch nicht in Anspruch genommen wurden, damit Freistellungsvolumen für andere Bankinstitute frei wird.
  • Im Rahmen des gesetzlichen Gesamtvolumens kann ein Freistellungsauftrag im Nachhinein für 2017 erhöht werden. Dies hat zur Folge, dass ein bereits vorgenommener Steuerabzug zurückgenommen wird.

Handlungsempfehlung:

Damit besteht noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge neu auf verschiedene Bankinstitute zu verteilen, um sicherzustellen, dass der Sparer-Pauschbetrag in vollem Umfang genutzt wird. Ansonsten könnte dies zwar im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden, dies würde aber erfordern, dass die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, was im Grundsatz vielfach nicht erforderlich ist.

Eine Anpassung für 2017 ist – begrenzt – noch bis zum 31.1.2018 möglich.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das in 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft. Ziel ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen und die Schaffung von Anreizen zur zusätzlichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen. Es wurden etliche Detailänderungen vorgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte dargestellt.

Automatischer länderübergreifender Informationsaustausch über Kapitalerträge

Automatischer länderübergreifender Informationsaustausch über Kapitalerträge

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden zum 30.9.2017 erstmals die Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staats ausgetauscht. Zu den Staaten, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen insbesondere die Mitgliedstaaten der EU, aber auch etliche Drittstaaten. Die Staatenliste hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 6.4.2017 (Aktenzeichen IV B 6 – S 1315/13/10021 :046) bekannt gegeben.

Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe sinkt weiter

Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe sinkt weiter

Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 von derzeit noch 4,8 % auf dann 4,2 %.

Abgabepflichtig bei der Künstlersozialversicherung sind Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke verwerten, wie Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen sowie Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern oder auch Galerien und Kunsthandel. Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig. Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z.B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Handlungsempfehlung:

In Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Künstlersozialabgabe einzubehalten und abzuführen ist.

Sachbezugswerte für 2018

Sachbezugswerte für 2018

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie folgt:

Jahr freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten Frühstück Mittag- und Abendessen je
monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2018 246,00 € 226,00 € 52,00 € 1,73 € 97,00 € 3,23 €
2017 241,00 € 223,00 € 51,00 € 1,70 € 95,00 € 3,17 €

Handlungsempfehlung:

Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Überschussrechnung

Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und daneben auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wird der Gewinn bzw. der Überschuss regelmäßig durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. In diesen Fällen bestehen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, da unabhängig von der wirtschaftlichen Realisierung grundsätzlich Einnahmen im Zeitpunkt des Geldzuflusses und Ausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses steuerlich erfasst werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich jetzt zum Jahreswechsel an, um die Entstehung von Steuern aus dem Jahr 2017 in das Jahr 2018 zu verschieben:

  • Hinausschieben des Zuflusses von Einnahmen durch verzögerte Rechnungsstellung oder Vereinbarung von entsprechenden Zahlungszielen;
  • Vorziehen von Ausgaben durch Zahlung vor Fälligkeit oder auch durch Leistung von Vorauszahlungen, wobei zu beachten ist, dass Vorauszahlungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn hierfür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2013

Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2013

Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können noch bis zum Jahresende eine Einkommensteuer-Veranlagung für 2013 beantragen (sog. Antragsveranlagung). Da der 31.12.2017 ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des 2.1.2018. In dieser Antragsveranlagung können z.B. Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, Spenden, Vorsorgeaufwendungen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die zu einer Steuererstattung führen. Auch bei im Jahresverlauf schwankenden Gehaltszahlungen, z.B. auf Grund von Sonderzahlungen in einzelnen Monaten oder einer Lohnerhöhung im laufenden Jahr, ergeben sich oft zu hohe Lohnsteuerabzüge, welche im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung wieder ausgeglichen werden.

Handlungsempfehlung:

Zu beachten ist, dass die Frist nur dann gewahrt ist, wenn bis zu dem oben genannten Datum die Einkommensteuer-Erklärung in unterschriebener Form bzw. als authentifiziert übermittelter Datensatz beim Finanzamt eingegangen ist.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:

  • für Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € p.a.;
  • für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: ebenfalls 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 1 200 € p.a.

Nach den neueren Entscheidungen der Finanzgerichte wird der Begriff des „Haushalts“ zunehmend räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Grenze eines Haushalts nicht strikt durch die Wohnungs- bzw. Grundstücksgrenze abgesteckt wird. So hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 1.2.2017 (Aktenzeichen 12 K 902/16) entschieden, das Aufwendungen für die Betreuung von Hunden auch dann als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind, wenn die Tiere des Stpfl. nicht in dessen Haushalt betreut, sondern von einer Betreuungsperson abgeholt und nach der Betreuungszeit wieder zum Stpfl. zurückgebracht werden. Die Finanzverwaltung hingegen will nur dann Aufwendungen als begünstigt anerkennen, wenn die Betreuung im Haushalt des Stpfl. selbst erfolgt. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Daher hat das (unterlegene) Finanzamt gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass diese Frage möglicherweise noch vom Bundesfinanzhof beurteilt werden wird.

Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung verringert – keine Verteilung größerer Ausgaben

Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung verringert – keine Verteilung größerer Ausgaben

Nach den gesetzlichen Vorgaben können außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten, nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als diese die jeweils „zumutbare Belastung“ übersteigen. Diese ist nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelt und zwar in drei Stufen mit einem auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwendenden steigenden Prozentsatz. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) abweichend von der bisherigen Sichtweise zu Gunsten der Stpfl. entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln ist. Es ist also nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Im Ergebnis kommt daher eine geringere zumutbare Belastung zur Anwendung als bislang.

 Handlungsempfehlung:

Der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen wird sich nun in deutlich mehr Fällen lohnen. Daher ist anzuraten, entsprechende Nachweise aufzubewahren und auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen für den steuerlichen Ansatz zu achten.

Soweit nun zum Jahresende Ausgaben anstehen, sollte geprüft werden, ob in 2017 die Grenze für die zumutbare Belastung überschritten ist. Liegen die Ausgaben in 2017 bislang knapp unter der zumutbaren Belastung, so wirken sich die weiteren Ausgaben in 2017 (teilweise) aus. Liegen die Ausgaben in 2017 bislang deutlich unter der zumutbaren Belastung, so sollte geprüft werden, ob die Zahlungen nach 2018 verschoben werden können.