Steuernews Kompakt

Elektronische Kassensysteme: Weitere Übergangsregelung

Elektronische Kassensysteme: Weitere Übergangsregelung

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind elektronische Kassensysteme spätestens seit dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Diese Sicherheitseinrichtung muss besonderen Anforderungen genügen und wird vom Kassensystemhersteller bereitgestellt. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber wegen der erst sehr späten Verfügbarkeit der notwendigen Software nicht, dass grundsätzlich bis zum 30.9.2020 die Kassen noch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sind.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen): Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden.

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Für Stpfl. mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre durch die Behinderung bedingten Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Pauschbetrag zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Stpfl., denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können. Diese Pauschbeträge sollen nun angehoben und teilweise in ihren Voraussetzungen angepasst werden.

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Dieses Pilotprojekt wird fortgesetzt. Damit kann in diesen Bundesländern eine bestehende Einkommensteuererklärungspflicht durch den vereinfachten Vordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ erledigt werden.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

Die Finanzverwaltung hat eine Arbeitshilfe veröffentlicht, mit Hilfe derer in einem typisierten Verfahren bei Erwerb eines bebauten Grundstücks zu einem Gesamtkaufpreis entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden kann. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits ist insbesondere für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung des Gebäudes von Bedeutung.

Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

In Anbetracht der überwiegend hohen Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer ist eine richtige Abgrenzung der Bemessungsgrundlage wichtig. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Beschluss vom 3.6.2020 (Aktenzeichen II B 54/19), dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.

Steuerliche Entlastungsmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Entlastungsmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für alle Steuerpflichtigen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden nun folgende weitere Änderungen umgesetzt:

Kinderbonus 2020:

  • Das Kindergeld wird für das Jahr 2020 um einen Einmalbetrag in Höhe von 300 € erhöht (Kinderbonus 2020). Der Kinderbonus wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Zudem mindert der Kinderbonus 2020 die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.
  • Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Einmalbeträgen ausgezahlt, und zwar im September 200 € und im Oktober dann 100 € – jeweils gemeinsam mit dem Kindergeld.
  • Der Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.

Weitere steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer

Weitere steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer

Mit dem bereits in Kraft getretenen Corona-Steuerhilfegesetz wurden weitere Steuererleichterungen für Arbeitnehmer beschlossen:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nun wurde aber gesetzlich festgeschrieben, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt werden. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Im Übrigen besteht insoweit Sozialversicherungsfreiheit.

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge für 2019 müssen bis 30.9.2020 gestellt werden

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge für 2019 müssen bis 30.9.2020 gestellt werden

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Anträge für 2019 sind bis zum 30.9.2020 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen.