Keine für Alt-Lebensversicherung steuerschädliche Verwendung eines besicherten Darlehens für Gewährung zinsloser Darlehen
Im Urteilsfall bestand im Ergebnis ein Finanzierungsbedarf bei der Ehefrau. Zur Besicherung stand eine im Jahr 1987 abgeschlossene Lebensversicherung des Ehemanns zur Verfügung. Um nicht die steuerlichen Vergünstigungen aus dieser Alt-Lebensversicherung zu gefährden, wählten die Eheleute folgende Vorgehensweise: Der Ehemann nahm ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Stpfl. wiederum seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung.