Steuernews Kompakt

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Hinsichtlich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist auf drei aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte hinzuweisen: 

  • Versorgung und Betreuung eines Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung: Nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 1.2.2017 (Aktenzeichen 12 K 902/16) sind Aufwendungen für die Betreuung von Hunden auch dann als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn die Hunde des Stpfl. nicht in dessen Haushalt betreut, sondern von einer Betreuungsperson abgeholt und nach der Betreuungszeit wieder zum Stpfl. zurückgebracht werden.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung hingegen will nur dann Aufwendungen als begünstigt anerkennen, wenn die Betreuung im Haushalt des Stpfl. selbst erfolgt. Gegen das Urteil ist nun eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, so dass diese Frage möglicherweise noch vom Bundesfinanzhof beurteilt werden wird (Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde: VI B 436/17). 

Rentenerhöhung zum 1.7.2017 kann zu Steuererklärungspflicht führen

Rentenerhöhung zum 1.7.2017 kann zu Steuererklärungspflicht führen

Auch Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von derzeit 8 820 € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 17 640 € im Jahr übersteigt. In diesen Betrag fließen neben anderen Einkünften, z.B. aus einem Vermietungsobjekt, auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diese sind allerdings – je nach Renteneintrittsalter – nur zu einem Teil steuerpflichtig. Die Rentenerhöhung zum 1.7.2017 kann nun dazu führen, dass die genannten Schwellenwerte überschritten werden und dann in 2018 erstmals für 2017 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Nach einer Prognose des Bundesfinanzministeriums werden auf Grund der Rentenerhöhung für das laufende Jahr rund 40 000 Rentenempfänger erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Jahr 2018 sollen weitere rund 80 000 Rentenempfänger dazukommen.

Einzelfälle zur Begrenzung des Abzugs der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Einzelfälle zur Begrenzung des Abzugs der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind im Grundsatz steuerlich nicht abzugsfähig. Von diesem Abzugsverbot gibt es zwei Ausnahmen:

  • Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 € pro Jahr begrenzt.
  • Die Begrenzung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Zur Frage des Ansatzes bzw. der Ermittlung des Höchstbetrages hat der Bundesfinanzhof jüngst zwei wichtige Urteile gefällt.

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nicht als Spenden abzugsfähig

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nicht als Spenden abzugsfähig

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen sind nicht als Spenden abzugsfähig, wie der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 20.3.2017 (Aktenzeichen X R 55/14) entschied. Zwar sind Spenden an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt 1 650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3 300 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Ein Spendenabzug ist damit ausgeschlossen.

Handlungsempfehlung:

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen können allerdings – unter engen Grenzen – zu einer Steuerermäßigung führen. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825 €, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens 1 650 €.