Steuernews Kompakt

Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

Ebenfalls beschlossen wurde die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge. Sie wurde um fünf Jahre verlängert und gilt nun für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden (bisher: 31.12.2025). So profitieren auch ab 2026 neu zugelassene Elektrofahrzeuge von der Steuerbefreiung.

Steueränderungsgesetz 2025 verkündet

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass die im 3. Beitrag der Mandanten-Information 6/2025 genannten Regelungen, wie beispielsweise die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie, die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 ct ab dem ersten Entfernungskilometer sowie diverse Regelungen im Gemeinnützigkeitsbereich am 1.1.2026 in Kraft getreten sind.

Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber.

Steuernews KOMPAKT März – Apri 2026

  • Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls
  • Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb
  • Sachbezugswerte 2026
  • Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie
  • Steueränderungsgesetz 2025 verkündet
  • Aktivrente beschlossen
  • Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert
  • Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß

Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann angenommen werden, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. Eine Unterschreitung von 25 % ist nicht erheblich. Bei der Überprüfung der 25 %-Grenze ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.